Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 4

§ 4 – Anzeigeverpflichtung

(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres, normal normal bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres. normal normal normal arabic (2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben. (3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen. (4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über die gelieferte oder eingeführte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose, normal normal die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und normal normal die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist, normal normal normal arabic für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Zuckerhersteller müssen bis zum 31. Januar die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres und bis zum 31. Oktober die endgültige Zuckererzeugung des vorherigen Wirtschaftsjahres melden.
  • Isoglukosehersteller sind verpflichtet, bis zum 15. eines jeden Monats die im vorherigen Monat produzierte Menge Isoglukose zu melden, einschließlich der bereits im Wirtschaftsjahr erzeugten Menge.
  • Meldungen müssen in zweifacher Ausführung eingereicht werden; Unternehmen mit mehreren Produktionsstätten müssen für jede zusätzliche Stelle ein weiteres Exemplar einreichen.
  • Zugelassene Verarbeiter müssen dem Hauptzollamt die gelieferten oder eingeführten Mengen von verschiedenen Zuckersorten und Isoglukose aufschlüsseln.
  • Die Meldungen über die verwendete Zuckermenge und die Zuckermengen von anderen Herstellern müssen bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erfolgen.